2009 Straf-undMassnahmenvollzug 97
II. Straf- und Massnahmenvollzug
24 Arbeitspflicht im Straf- bzw. Massnahmenvollzug - Im Straf- und Massnahmenvollzug besteht auch nach Erreichen des ordentlichen Pensionsalters eine Arbeitspflicht; dies gilt auch für verwahrte Täter (Erw. II/1). - Der Verurteilte wird in angemessener Weise an den Kosten des Voll- zugs beteiligt, wenn er grundlos eine ihm zugewiesene Arbeit verwei- gert (Erw. II/2).
Entscheid des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 16. September 2009 in Sachen K.W. gegen den Entscheid des Departements Volkswirtschaft und In-
neres (WBE.2009.181).
Aus den Erwägungen
II.
1.
1.1.
Im vorliegenden Verfahren gilt es, die Frage zu klären, ob der
Beschwerdeführer, welcher das ordentliche Pensionsalter bereits
überschritten hat und über den die Verwahrung angeordnet worden
ist, zur Arbeit verpflichtet werden kann.
Gemäss § 58a Abs. 2 SMV wird die Verwahrung gemäss den
Bestimmungen über den Normalvollzug in einer geschlossenen
Vollzugsanstalt vollzogen.
1.2.
1.2.1.
Die Vorinstanz führt im angefochtenen Entscheid aus, die Ar-
beitspflicht bestehe nach schweizerischer Rechtstradition auch für
Inhaftierte, welche das ordentliche Pensionsalter erreicht haben.
Beim Beschwerdeführer sei die Arbeitsfähigkeit weiterhin gegeben -
2009 Verwaltungsgericht 98
auch nach Überschreitung des AHV-Pensionsalters und bei Beein-
trächtigung durch eine schwere psychische Störung. Der Gesund-
heitszustand des Beschwerdeführers lasse einen Arbeitseinsatz -
insbesondere in einem körperlich weniger anstrengenden Bereich -
weiterhin zu.
1.2.2.
Der Beschwerdeführer hingegen macht geltend, er habe (...)
das ordentliche AHV-Alter von 65 Jahren erreicht; es sei "äusserst
stossend", wenn ein seit mehreren Jahren pensionierter Insasse zur
Arbeit verpflichtet werde. Es könne nicht sein, dass von einem Insas-
sen Arbeit verlangt werde und diese angebliche Arbeitspflicht mit der
schweizerischen Rechtstradition begründet werde, wenn gemäss
geltender AHV-Gesetzgebung nach Vollendung des 65. Lebensjahres
keine Arbeitspflicht mehr bestehe. Aufgrund der Erreichung des or-
dentlichen Pensionsalters könne der Beschwerdeführer nicht zur Ar-
beit angehalten werden.
1.3.
1.3.1.
(...)
Das geltende Schweizerische Strafgesetzbuch nennt als allge-
meines Vollzugsziel in Art. 75 Abs. 1 Satz 1, das soziale Verhalten
des Gefangenen zu fördern, insbesondere die Fähigkeit, straffrei zu
leben. Mit anderen Worten soll der Strafvollzug auf Resozialisierung
und Rückfallsvermeidung ausgerichtet sein. Die Gefangenen sind
gemäss dem Wortlaut des Strafgesetzbuches verpflichtet, aktiv bei
den Sozialisierungsbemühungen und Entlassungsvorbereitungen mit-
zuwirken. Der Gesetzgeber geht somit davon aus, dass die Fähigkeit,
sozialadäquat zu handeln, die Aussicht, ein straffreies Leben nach
der Entlassung führen zu können, befördert. Dies wird am wirkungs-
vollsten erreicht, wenn der Inhaftierte während des Vollzuges erken-
nen lernt, dass ein selbstverantwortliches Leben ohne Delinquenz
seinem bisherigen vorzuziehen ist, und er somit das Ziel, künftig
straffrei zu leben, zu seinem persönlichen Lebensentwurf macht. Die
persönliche Mitwirkung bei der Gestaltung des Vollzugsaufenthaltes
und die persönliche Einsicht des Strafgefangenen in sein begangenes
Unrecht erscheinen somit als unumgängliche Prämisse bei der Um-
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setzung des allgemeinen Vollzugszieles (vgl. Benjamin F. Brägger,
Der neue Allgemeine Teil des Schweizerischen Strafgesetzbuches -
erste Erfahrungen mit dem Vollzugsplan: Nur ein gordischer Knoten
oder unerlässliches Koordinationsinstrument? publiziert in: Schwei-
zerische Zeitschrift für Kriminologie (SZK) 1/2008, S. 26 - 33).
1.3.2.
Die Arbeitspflicht ist seit jeher im Schweizerischen Strafge-
setzbuch verankert (vgl. dazu ausführlich Andrea Baechthold, Die
Arbeitspflicht im Strafvollzug - ein Grundpfeiler der Freiheitsstrafe
oder eine überkommene Ideologie? in: ZStrR, Aktuelle Probleme der
Kriminalitätsbekämpfung; Festschrift zum 50jährigen Bestehen der
Schweizerischen Kriminalistischen Gesellschaft, Bern 1992,
S. 383 ff.). Art. 81 Abs. 1 des geltenden Schweizerischen Strafgesetz-
buches hält fest, dass der Gefangene zur Arbeit verpflichtet ist, wobei
die Arbeit so weit als möglich seinen Fähigkeiten, seiner Ausbildung
und seinen Neigungen zu entsprechen hat. Gemäss Art. 90 Abs. 3
StGB (Marginalie: "Vollzug von Massnahmen") wird der Eingewie-
sene zur Arbeit angehalten, sofern er arbeitsfähig ist und soweit seine
stationäre Behandlung Pflege dies erfordert zulässt. Die
Artikel 81 bis 83 StGB werden in diesem Zusammenhang als sinnge-
mäss anwendbar erklärt.
1.3.3.
Entsprechend Art. 81 Abs. 1 StGB hält § 66 SMV das Folgende
fest:
" 5. Arbeit und Ausbildung
1 Die Gefangenen im Normalvollzug sind zur Arbeit Ausbildung ver-
pflichtet, soweit die Vollzugsanstalt über ein entsprechendes Angebot verfügt
(...).
2 Für die geleistete Arbeit beziehungsweise für an deren Stelle besuchte Aus-
beziehungsweise Weiterbildung erhalten die Gefangenen ein angemessenes
Entgelt beziehungsweise eine angemessene Vergütung. Die Vollzugsanstalt
bestimmt die Höhe des Entgelts der Vergütung anhand der erbrachten
Leistung und unter Berücksichtigung der Richtlinien des Strafvollzugskon-
kordats über das Arbeitsentgelt. Sie legt die Art der Auszahlung Gut-
schrift fest."
2009 Verwaltungsgericht 100
1.3.4.
Gemäss Art. 83 StGB (vgl. auch den hiervor zitierten § 66 Abs.
2) erhält der Gefangene für seine Arbeit ein von seiner Leistung ab-
hängiges und den Umständen angepasstes Entgelt (Abs. 1). Der Ge-
fangene kann während des Vollzugs nur über einen Teil seines Ar-
beitsentgeltes frei verfügen. Aus dem anderen Teil wird für die Zeit
nach der Entlassung eine Rücklage gebildet (Abs. 2).
1.3.5.
Das Gesetz sieht keine Altersbegrenzung für die Arbeitspflicht
im Strafvollzug vor. In diesem Zusammenhang führen Hans-Ulrich
Meier / Ernst Weilenmann im Basler Kommentar Strafrecht I
(Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kom-
mentar Strafrecht I, 2., überarbeitete Auflage, Basel 2007) aus, die
Arbeitspflicht bestehe nach schweizerischer Rechtstradition auch für
Inhaftierte, welche vor dem Haftantritt Leistungen der Invalidenver-
sicherung bezogen bereits das ordentliche Pensionierungsalter
gemäss AHV erreicht haben. Diese seien im Rahmen von arbeitsthe-
rapeutischen Massnahmen gezielt zu fördern. Somit seien grundsätz-
lich auch pensionierte Strafgefangene während des Vollzugs zur Ar-
beit verpflichtet, welche ihrem körperlichen und geistigen Zustand
entspricht. Gerade bei längeren Strafen bilde die Arbeit eine will-
kommene Abwechslung und Strukturierung des Anstaltsalltages
(a.a.O., Art. 82 Rz. 8).
1.4.
1.4.1.
Zweifellos ist der Arbeitseinsatz im Straf- und Massnahmen-
vollzug nicht mit einem ordentlichen Arbeitsverhältnis auf dem
freien Arbeitsmarkt vergleichbar. Bei der Arbeitspflicht gemäss Art.
81 Abs. 1 StGB handelt es sich um einen Arbeitseinsatz in einem ge-
schlossenen System, der mit der Arbeit im Erwerbsleben auch lohn-
mässig nicht vergleichbar ist (vgl. dazu auch das Urteil des Bundes-
gerichts vom 25. Oktober 2007 [8C_176/2007], Erw. 4.2). Das Ver-
waltungsgericht stimmt den Ausführungen der Vorinstanz in ihrer
Beschwerdeantwort (...) zu, wonach eine den Fähigkeiten des Ge-
fangenen angemessene Arbeit auch als eine arbeitstherapeutische Be-
schäftigung für körperlich und geistig minder leistungsfähige Insas-
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sen ausgestaltet sein kann, und dass sie in der Regel weit über das
blosse Erbringen einer Arbeitsleistung hinaus geht, indem sie dem
Gefangenen eine sinnvolle Tagesstruktur vorgibt, er sich in einem so-
zialen Gefüge bewegen muss und so seine geistige und körperliche
Leistungsfähigkeit besser erhalten kann. Dass die Beschäftigung
auch der Erhaltung und Förderung von sozialen Fähigkeiten und
Fertigkeiten dient, die zur allfälligen späteren Wiedereingliederung
in die Gesellschaft notwendig sind, ist wohl unbestritten. Durch die
sinnvolle Einsetzung in einen Arbeitsprozess vermittelt die Anstalt
Techniken im Arbeits- und auch im Sozialverhalten, die der Wie-
dereingliederung dienen. Dies fördert die Resozialisierung und er-
höht deshalb die Sicherheit der Bevölkerung während und auch nach
dem Vollzug. Es ist der Vorinstanz zuzustimmen, indem sie die Be-
schäftigung im Straf- und Massnahmenvollzug aus diesen Gründen
als wichtigen Bestandteil für das Erreichen des Vollzugsziels, das so-
ziale Verhalten und die Fähigkeit, straffrei zu leben, zu fördern, sieht,
zumal die Arbeit auch auf die Stärkung der Eigenverantwortung und
Sicherung der sozialen Integration zielt. Denn nicht zuletzt soll der
Vollzug der Freiheitsstrafe dazu beitragen, die Eingliederungschan-
cen der Gefangenen zu verbessern, denn die primäre Legitimation
der staatlichen Strafe liegt in der Verhinderung künftiger Straftaten
(vgl. dazu auch Baechthold, a.a.O., S. 388).
1.4.2.
Dementsprechend beschreibt § 2 Abs. 1 der Verordnung über
die Organisation der Strafanstalt Lenzburg vom 21. Januar 2004 un-
ter dem Titel "Vollzugsziele", dass der Vollzug durch Erziehung, Be-
treuung, Behandlung, Bildung, sinnvolle Freizeitgestaltung sowie
durch Arbeit bessernd auf die Gefangenen wirken soll, um diesen
nach der Entlassung ein deliktfreies Leben zu ermöglichen. So sollen
Fähigkeiten gefördert werden, die auch nach der Entlassung nützlich
sind; d.h. eingeübte Fähigkeiten (fachliche Kompetenzen, Disziplin,
Einsatz) sollen nach der Entlassung nutzbringend eingesetzt werden
können.
Auf der Homepage der Justizvollzugsanstalt Lenzburg wird die
Arbeit nicht nur als Beitrag an die Kosten des Freiheitsentzugs be-
schrieben, sondern u.a. auch als "Methode, haftbedingten Persönlich-
2009 Verwaltungsgericht 102
keitsveränderungen entgegenzuwirken" (http://www.jvalenzburg.ch/
sites/betriebe_arbeit.html). Denn je länger Menschen unter den ein-
geschränkten Lebensbedingungen der Haft verbringen, je weniger sie
Kontakt zur Außenwelt haben und je geringer die Möglichkeiten
sind, zu lernen auch im Sinn der Außenwelt sinnvollen Be-
schäftigungen nachzugehen, um so größer ist die Wahrscheinlichkeit,
dass sie nach der Haft mit dem Leben in Freiheit überfordert sind.
Mit dem Verlust der Freiheit ist auch ein Verlust der persönlichen,
frei bestimmbaren Zeit und der Zeitwahrnehmung verbunden. Im
Strafvollzug wird die Zeit gänzlich von der Institution strukturiert.
Der Verlust der eigenen, persönlichen Zeit führt oft dazu, dass die
Menschen verlernen, zu planen und zielgerichtet zu handeln (vgl.
dazu den Aufsatz "Was bringen lange Freiheitsstrafen?" von Walter
Hammerschick, Institut für Rechts- und Kriminalsoziologie, Wien
[http://www.paulus-akademie.ch/berichte/was_bringen_lange_frei-
heitsstrafen-hammerschick.pdf]). Diesen sogenannten "Haftschäden"
gilt es entgegenzuwirken, wobei die regelmässige Arbeitsbeschäf-
tigung im Strafvollzug einen wichtigen Teil dazu beitragen kann.
1.4.3.
Wir bereits erwähnt (vgl. Erw. 1.1 hiervor), wird gemäss § 58a
Abs. 2 SMV die Verwahrung gemäss den Bestimmungen über den
Normalvollzug vollzogen. Das Vollzugsziel der Resozialisierung
muss deshalb auch für Verwahrte Geltung haben; dies nicht zuletzt
deshalb, weil gemäss Art. 64a StGB der Täter aus der Verwahrung
nach Artikel 64 Absatz 1 StGB bedingt entlassen wird, sobald zu er-
warten ist, dass er sich in der Freiheit bewährt. Gemäss Art. 64b
StGB prüft die zuständige Behörde auf Gesuch hin von Amtes
wegen mindestens einmal jährlich, und erstmals nach Ablauf von
zwei Jahren, ob und wann der Täter aus der Verwahrung bedingt ent-
lassen werden kann (lit. a) und mindestens alle zwei Jahre, und erst-
mals vor Antritt der Verwahrung, ob die Voraussetzungen für eine
stationäre therapeutische Behandlung gegeben sind und beim zustän-
digen Gericht entsprechend Antrag gestellt werden soll (lit. b). Ent-
sprechend finden sich Bestimmungen über die Aufhebung bzw. Ent-
lassung aus der Verwahrung in § 58b SMV. Von dem her besteht
theoretisch die Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer eines Tages
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wieder in Freiheit leben wird, weshalb es unabdingbar ist, dass wäh-
rend des Strafvollzuges u.a. durch Arbeit sein soziales Verhalten und
die Fähigkeit, straffrei zu leben, gefördert werden.
Entsprechend wurde beim Beschwerdeführer im Rahmen der
Vollzugsplanung als allgemeine Zielsetzung u.a. auch die "berufliche
und soziale Wiedereingliederung soweit möglich" genannt.
1.4.4.
Gemäss Art. 81 Abs. 1 Satz 2 StGB hat die Arbeit so weit als
möglich den Fähigkeiten, der Ausbildung und den Neigungen des
Gefangenen zu entsprechen. § 62 Abs. 3 SMV spricht davon, dass
bei kranken, gebrechlichen und betagten Personen sowie bei
Schwangeren und Müttern mit Kleinkindern zugunsten der Gefange-
nen von den Regeln des Vollzugs von Strafen und Massnahmen ab-
gewichen werden könne. Grundsätzlich ist also jeder arbeitsfähige
Strafgefangene und Verwahrte verpflichtet, Arbeit zu leisten - dies
unabhängig vom Alter.
Die Vorinstanz hat festgestellt, dass der Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers einen Arbeitseinsatz, insbesondere in einem kör-
perlich weniger anstrengenden Bereich, weiterhin zulasse; dies trotz
der Tatsache, dass er das AHV-Pensionsalter bereits seit mehreren
Jahren überschritten habe und eine Beeinträchtigung durch eine
schwere psychische Störung bestehe.
Der Beschwerdeführer wehrt sich nicht gegen diese Feststellung
an sich. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass der Gesund-
heitszustand des Beschwerdeführers die Anwesenheit am Arbeits-
platz und eine durchschnittliche Arbeitsleistung ohne Weiteres zu-
lässt.
Dass ein Arbeitseinsatz in der Landswirtschaft, wie ihn der Be-
schwerdeführer offenbar gewünscht hat, aus Sicherheitsgründen
nicht möglich ist, dürfte auch dem sich in Verwahrung befindlichen
Beschwerdeführer klar (gewesen) sein. Zur Arbeit außerhalb einer
Anstalt dürfen nur Strafgefangene herangezogen werden, von denen
ein Missbrauch der mit der Außenarbeit verbundenen Lockerung des
Vollzuges nicht zu befürchten ist. Entsprechend sieht § 3 der Verord-
nung über die Organisation der Strafanstalt Lenzburg vor, dass beim
Vollzug u.a. stets das Sicherheitsbedürfnis der Öffentlichkeit zu be-
2009 Verwaltungsgericht 104
rücksichtigen ist. Die Justizvollzugsanstalt Lenzburg hält in ihrer
Stellungnahme in diesem Zusammenhang fest, dass der Beschwerde-
führer als Verwahrungsgefangener ohne ausdrückliche Zustimmung
der Fachkommission und der Vollzugsbehörde nicht ausserhalb der
Anstaltsmauern beschäftigt werden dürfe.
Auf der Homepage der Justizvollzugsanstalt Lenzburg sind die
zahlreichen Betriebe aufgelistet, welche Beschäftigungsmöglichkei-
ten anbieten. Es sind dies (neben der Landwirtschaft): Atelier, Buch-
binderei, Druckerei/Ausrüsterei, Korberei/Stuhlflechterei, Malerei/
Ablaugerei, Industriemontage, Schlosserei/Metallgewerbe, Schreine-
rei, Wäscherei, Glätterei/Näherei, Küche/Bäckerei, Hausdienst und
Unterhalt (http://www.jvalenzburg.ch/sites/betriebe_arbeit.html). Oh-
ne Zweifel gibt es in einem dieser Betriebe in einem körperlich we-
niger anstrengenden Bereich eine für den Beschwerdeführer geeigne-
te, seinem körperlichen und geistigen Zustand entsprechende Be-
schäftigungsmöglichkeit, bei welcher auch dem Sicherheitsbedürfnis
der Öffentlichkeit genüge getan werden kann.
1.4.5.
Im Übrigen ist die Aussage des Beschwerdeführers, gemäss gel-
tender AHV-Gesetzgebung bestehe nach Vollendung des 65. Lebens-
jahres keine Arbeitspflicht mehr, in dieser Form nicht zutreffend.
Art. 21 AHVG besagt lediglich, dass Männer, welche das 65. Alters-
jahr vollendet haben, Anspruch auf eine Altersrente haben. Entspre-
chend formuliert Art. 3 AHVG, dass die Versicherten beitragspflich-
tig sind, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Ein grundsätzli-
cher Anspruch auf Rentenleistungen, seien es Leistungen der AHV,
der IV anderer Leistungsgerbringern, vermag daher für sich al-
lein keine Entbindung von der Arbeitspflicht begründen, soweit der
Insasse gesundheitlich zur Arbeit fähig ist.
1.5.
Zusammenfassend kommt das Verwaltungsgericht in Überein-
stimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass für den verwahrten
Beschwerdeführer auch nach Erreichen des Pensionsalters eine Ar-
beitspflicht besteht.
2009 Straf-undMassnahmenvollzug 105
2.
2.1.
Die Vorinstanz stützt die Verpflichtung des Beschwerdeführers
zur Beteiligung an den Vollzugskosten auf Art. 380 Abs. 2 lit. b StGB
sowie auf § 242 StPO.
2.2.
Ob und inwieweit der Verurteilte die Vollzugskosten zu tragen
hat, richtet sich nach Art. 380 StGB: Die Kantone tragen die Kosten
des Straf- und Massnahmenvollzugs, wobei der Verurteilte nur unter
eingeschränkten Voraussetzungen und in angemessener Weise an den
Kosten beteiligt wird (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom
19. Juni 2007 [6S.530/2006], Erw. 6.4).
Wörtlich lautet Art. 380 StGB folgendermassen:
" 1 Die Kosten des Straf- und Massnahmenvollzugs tragen die Kantone.
2 Der Verurteilte wird in angemessener Weise an den Kosten des Vollzugs
beteiligt:
a. durch deren Verrechnung mit seiner Arbeitsleistung im Straf- Mass-
nahmenvollzug;
b. nach Massgabe seines Einkommens und Vermögens, wenn er eine ihm zu-
gewiesene Arbeit verweigert, obwohl sie den Vorgaben der Artikel 81 oder
90 Absatz 3 genügt; oder
c. durch Abzug eines Teils des Einkommens, das er auf Grund einer Tätig-
keit im Rahmen der Halbgefangenschaft, des Arbeitsexternats des
Wohn- und Arbeitsexternats erzielt.
3 Die Kantone erlassen nähere Vorschriften über die Kostenbeteiligung der
Verurteilten."
Die entsprechende Regelung findet sich im kantonalen Recht in
der Strafprozessordnung. § 242 StPO, der gemäss § 244 StPO sinn-
gemäss auch für die Kosten der Verwahrung gemäss Art. 64 StGB
gilt, lautet:
" 1 Die Kosten des Vollzuges der Freiheitsstrafen, unter Einschluss der Kosten
der auf die Strafe angerechneten Untersuchungshaft, trägt der Staat. (...)
2 Das zuständige Departement verpflichtet den Verurteilten nach Massgabe
seiner Vermögens- und Einkommensverhältnisse ganz teilweise zum
Ersatz, wenn er eine ihm zugewiesene Arbeit verweigert ausserhalb der
Vollzugseinrichtung arbeitet."
2009 Verwaltungsgericht 106
In diesem Sinne konkretisiert § 98 SMV unter dem Titel "Ko-
stenverlegungsverfahren", dass die Kosten des Strafvollzugs und der
Verwahrung gemäss Art. 64 StGB vorbehältlich der Fälle gemäss
§ 100 SMV im Grundsatz der Kanton trägt, wobei nach § 100 SMV
("Normalvollzug und Verwahrung") die Vollzugsbehörde die Ein-
kommens- und Vermögensverhältnisse der Verurteilten prüft, wenn
eine Kostenbeteiligung gemäss Art. 380 Abs. 2 lit. b c StGB in
Betracht kommt.
Die Rechtslage ist mit Blick auf das Gesetz klar: Der Verurteilte
wird in angemessener Weise an den Kosten des Vollzugs beteiligt,
wenn er grundlos eine ihm zugewiesene Arbeit verweigert. Dies
scheint konsequent. Die Bestimmung des Art. 380 StGB hat eher
disziplinarischen Charakter, will aber auch eine Benachteiligung der
mitarbeitenden Gefangenen vermeiden, die mit ihrer Arbeitsleistung
an die Vollzugskosten beitragen (Thomas Maurer, in: Marcel
Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar
Strafrecht II, 2., überarbeitete Auflage, Basel 2007, Art. 380 Rz. 7).
2.3.
2.3.1.
Im Zusammenhang mit der Höhe der Kostenbeteiligung hat die
Vorinstanz festgehalten, eine solche solle einerseits der finanziellen
Leistungsfähigkeit und andererseits den persönlichkeitsspezifischen
Möglichkeiten eines Gefangenen entsprechen. Die Kostenbeteiligung
dürfe nicht höher ausfallen als die Arbeitsleistungen, die der Insasse
zugunsten der Vollzugseinrichtung erbringen könnte. Für die Be-
rechnung der Kostenbeteiligung hat die Vorinstanz den durchschnitt-
lichen Nettoertrag für die internen Gewerbebetriebe der Justizvoll-
zugsanstalt Lenzburg herangezogen und anhand der zur Verfügung
stehenden Zahlen für das Rechnungsjahr 2007 erkannt, dass ein In-
sasse durchschnittlich ca. Fr. 52.-- pro geleisteten Arbeitstag erwirt-
schaftet, wobei den Insassen gemäss Richtlinien für das Arbeitsent-
gelt (Pekulium) des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und In-
nerschweiz vom 5. Mai 2006 durchschnittlich Fr. 26.-- pro Arbeitstag
als Arbeitsentgelt ausbezahlt werden (a.a.O., Fussnote, S. 2). Die
Kostenbeteiligung durch Arbeitsleistung im Sinne von Art. 380 StGB
liege durchschnittlich bei Fr. 26.-- pro Arbeitstag. Da der Be-
2009 Straf-undMassnahmenvollzug 107
schwerdeführer jedoch das AHV-Pensionsalter bereits seit mehreren
Jahren überschritten habe und nachweislich eine Beeinträchtigung
durch eine schwere psychische Störung bestehe, sei eine wesentliche
Reduktion auf die Hälfte des ursprünglichen Betrages, d.h. auf
Fr. 13.-- pro Arbeitstag, den Umständen entsprechend angemessen.
2.3.2.
Eine Kostenbeteiligung im Umfang von Fr. 13.-- pro nicht ge-
leisteten Arbeitstag erscheint dem Verwaltungsgericht sachlich ge-
rechtfertigt, zumal die Berechnung der Kostenbeteiligung durch die
Vorinstanz vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird.
3.
Zusammenfassend kommt das Verwaltungsgericht zum Schluss,
dass der Beschwerdeführer trotz Erreichens des ordentlichen Pen-
sionsalters arbeitspflichtig und eine Kostenbeteiligung im Umfang
von Fr. 13.-- pro nicht geleisteten Arbeitstag rechtmässig ist. Die Be-
schwerde ist somit abzuweisen.
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